Bildtitel

Mäuse und Vermieter

Dürfen Rennmäuse in einem Mietobjekt gehalten werden? Immer wieder kommt es zwischen Mietern und Vermietern aufgrund von Tierhaltung zu Unstimmigkeiten.

Das derzeit gültige Gesetz regelt die Haltung verschiedener Tierarten in Mietobjekten, beispielsweise Wohnungen, Häusern oder Studentenwohnheimen nicht, vielmehr ist der jeweilig abgeschlossene Mietvertrag ausschlaggebend, ob und welche Tiere erlaubt sind.

Erschwerend kommt im Falle einer Unstimmigkeit hinzu, dass Gerichte die Klauseln eines Mietvertrages nicht einheitlich auslegen und somit die Frage nach erlaubter Haustierhaltung nur schwer beantwortet werden kann. 

Tierhaltung ist durch den Mietvertrag gestattet

Sollte in einem Mietvertrag die Haustierhaltung ausdrücklich erlaubt sein, darf der Mieter die Haustiere halten, die den üblichen Mietgebrauch umfassen, das heißt in der Regel Hund, Katze und Kleintiere wie beispielsweise Vögel, Meerschweinchen oder Hamster. 

Die den üblichen Mietgebrauch umfassende Tierhaltung liegt dann vor, wenn 

  • es sich um ungefährliche Tiere handelt
  • die Tierhaltung in angemessenem Rahmen stattfindet (keine Zucht!)
  • keine Belästigungen der anderen Mieter zu erwarten sind (beispielsweise durch Geruch, Lärm oder Allergien der direkten Nachbarn)

Allerdings gelten auch hier Ausnahmen, die erlaubnispflichtig sind, beispielsweise die Anschaffung von Ratten, da diese wegen eventueller Krankheitsübertragung nicht zu den Tierarten des üblichen Mietgebrauches zählen.

In jedem Fall ist es sinnvoll, den Vermieter schon vor der Anschaffung oder dem Einzug über die geplante Tierhaltung schriftlich zu informieren, damit das Verhältnis zwischen beiden Parteien entspannt bleibt.

Der Vertrag enthält keine Bestimmungen zur Tierhaltung

In vielen Fällen regelt der Mietvertrag die Anschaffung und Haltung von Haustieren nicht ausdrücklich. Dann ist davon auszugehen, dass die Haltung von Kleintieren zum üblichen Gebrauch einer Mietwohnung zählt und somit in normalem Umfang erlaubt ist. Auch hier ist aus Gründen der Fairness der Vermieter schriftlich zu informieren.

Die Tierhaltung wird unter Vorbehalt erlaubt

In Mietverträgen wird oft folgende Formulierung gebraucht:

„Die Tierhaltung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.“

Der Vermieter darf in diesem Fall frei entscheiden, ob er die Haltung von Haustieren erlaubt oder nicht. Jedoch darf ein Vermieter seine Zustimmung nicht verweigern, wenn er beispielsweise anderen Mietparteien die Haltung der gleichen Haustierrasse erlaubt hat.

Der Mietvertrag verbietet die Tierhaltung

Hier ist ausschlaggebend, wie das Tierhaltungsverbot im Mietvertrag formuliert ist. Sollte im Mietvertrag die Klausel „Dem Mieter ist die Tierhaltung nicht gestattet“ genannt sein, ist diese laut eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes (BGH WuM 93, 109) nicht zulässig und damit unwirksam. Dieses Verbot umfasst nicht die Haltung von Kleintieren. Der Vermieter hat jedoch das Recht, die Abgabe der Tiere zu verlangen, wenn er eine konkrete Störung durch die Tiere nachweisen kann.

Auch hier sollte der Vermieter über die geplante Anschaffung informiert werden.

Kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen?

Der Vermieter hat jederzeit die Möglichkeit, die Tierhaltung zu verbieten. Eine Kündigung des Mietobjektes ist nur dann wirksam, wenn der Mieter sich nicht an die Auflagen des üblichen Mietgebrauches hält. 

Fazit: Die Haltung von Rennmäusen fällt unter die Kleintierverordnung und ist somit in normalem Umfang erlaubt. Eine schriftliche Information über die Tierhaltungsabsichten sollte jedoch in jedem Fall erfolgen.

Bookmark and Share Seite speichern | Seite drucken | zum Seitenanfang
© 1998-dato. Rennmaus.de ist ein Projekt von Dominik Schwarz, Andreas Diendorfer und Tanja Fluegge. mehr...
Viel ist nicht mehr da, aber auch die Mäuse müssen 'mal schlafen