MĂ€use und Vermieter

MĂ€use und Vermieter

MĂ€use und Vermieter

Bild: julia* 

DĂŒrfen RennmĂ€use in einem Mietobjekt gehalten werden? Immer wieder kommt es zwischen Mietern und Vermietern aufgrund von Tierhaltung zu Unstimmigkeiten.

Das derzeit gĂŒltige Gesetz regelt die Haltung verschiedener Tierarten in Mietobjekten, beispielsweise Wohnungen, HĂ€usern oder Studentenwohnheimen nicht, vielmehr ist der jeweilig abgeschlossene Mietvertrag ausschlaggebend, ob und welche Tiere erlaubt sind.

Erschwerend kommt im Falle einer Unstimmigkeit hinzu, dass Gerichte die Klauseln eines Mietvertrages nicht einheitlich auslegen und somit die Frage nach erlaubter Haustierhaltung nur schwer beantwortet werden kann. 

Sollte in einem Mietvertrag die Haustierhaltung ausdrĂŒcklich erlaubt sein, darf der Mieter die Haustiere halten, die den ĂŒblichen Mietgebrauch umfassen, das heißt in der Regel Hund, Katze und Kleintiere wie beispielsweise Vögel, Meerschweinchen oder Hamster. 

Die den ĂŒblichen Mietgebrauch umfassende Tierhaltung liegt dann vor, wenn: 

  • es sich um ungefĂ€hrliche Tiere handelt
  • die Tierhaltung in angemessenem Rahmen stattfindet (keine Zucht!)
  • keine BelĂ€stigungen der anderen Mieter zu erwarten sind (beispielsweise durch Geruch, LĂ€rm oder Allergien der direkten Nachbarn)

Allerdings gelten auch hier Ausnahmen, die erlaubnispflichtig sind, beispielsweise die Anschaffung von Ratten, da diese wegen eventueller KrankheitsĂŒbertragung nicht zu den Tierarten des ĂŒblichen Mietgebrauches zĂ€hlen.

In jedem Fall ist es sinnvoll, den Vermieter schon vor der Anschaffung oder dem Einzug ĂŒber die geplante Tierhaltung schriftlich zu informieren, damit das VerhĂ€ltnis zwischen beiden Parteien entspannt bleibt.

In vielen FĂ€llen regelt der Mietvertrag die Anschaffung und Haltung von Haustieren nicht ausdrĂŒcklich. Dann ist davon auszugehen, dass die Haltung von Kleintieren zum ĂŒblichen Gebrauch einer Mietwohnung zĂ€hlt und somit in normalem Umfang erlaubt ist. Auch hier ist aus GrĂŒnden der Fairness der Vermieter schriftlich zu informieren.

In MietvertrÀgen wird oft folgende Formulierung gebraucht:

„Die Tierhaltung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.“

Der Vermieter darf in diesem Fall frei entscheiden, ob er die Haltung von Haustieren erlaubt oder nicht. Jedoch darf ein Vermieter seine Zustimmung nicht verweigern, wenn er beispielsweise anderen Mietparteien die Haltung der gleichen Haustierrasse erlaubt hat.

Hier ist ausschlaggebend, wie das Tierhaltungsverbot im Mietvertrag formuliert ist. Sollte im Mietvertrag die Klausel „Dem Mieter ist die Tierhaltung nicht gestattet“ genannt sein, ist diese laut eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes (BGH WuM 93, 109) nicht zulĂ€ssig und damit unwirksam. Dieses Verbot umfasst nicht die Haltung von Kleintieren. Der Vermieter hat jedoch das Recht, die Abgabe der Tiere zu verlangen, wenn er eine konkrete Störung durch die Tiere nachweisen kann.

Auch hier sollte der Vermieter ĂŒber die geplante Anschaffung informiert werden.

Der Vermieter hat jederzeit die Möglichkeit, die Tierhaltung zu verbieten. Eine KĂŒndigung des Mietobjektes ist nur dann wirksam, wenn der Mieter sich nicht an die Auflagen des ĂŒblichen Mietgebrauches hĂ€lt. 

Fazit: Die Haltung von RennmĂ€usen fĂ€llt unter die Kleintierverordnung und ist somit in normalem Umfang erlaubt. Eine schriftliche Information ĂŒber die Tierhaltungsabsichten sollte jedoch in jedem Fall erfolgen.

Zum Seitenanfang